Die Riester-Rente wurde vom ehemaligen Bundesarbeitsminister Riester entwickelt und dient dazu,
neben der gesetzlichen Rente eine private Altersrente aufzubauen.
Dadurch wollte man den Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eindämmen.
Um die Bevölkerung zu motivieren, mit eigenen Beiträgen für das Alter vorzusorgen, hat man Gesetze erlassen, die regeln,
wie hoch die Zuschüsse des Staates ausfallen, wenn jemand für sein Alter vorsorgt.
Dieses gesamte Gesetzeswerk ist unter dem Begriff Riester-Rente bekannt geworden.
Im Rahmen der Riester-Rente gibt es derzeit jährliche Zulagen bis zu 154 Euro pro Person zuzüglich bis zu 185 Euro für jedes Kind,
falls beide Elternteile diese Zulagen beantragen.
Um die höchstmöglichen Zulagen zu erhalten, müssen Mindest-Sparleistungen erbracht werden,
die derzeit 4% des zu versteuernden Einkommens betragen, wobei die Zulagen in den 4% enthalten sind.
Wer ein höheres Einkommen erzielt, für den lohnen sich unter Umständen die Zulagen nicht.
Er würde sich besser stellen, wenn er anstelle der Zulagen Steuern sparen könnte.
Deswegen wird jedes Jahr bei der Steuer-veranlagung oder beim Lohnsteuerjahresausgleich geprüft,
ob die Steuervergünstigung oder der Zulagen günstiger sind.
Derzeit kann man aus der Riester-Rente bis zu 2.100 Euro steuerlich als Altersvorsorge-betrag geltend machen.
Die Riester-Rente hat folgende Besonderheit: da die Anspar-Phase steuerlich begünstigt ist,
also die Sparleistungen entweder nicht besteuert werden oder auf die Sparleistungen Zulagen gewährt werden,
unterliegen die späteren Renten der Besteuerung. Daraus folgt nun nicht gleich,
dass auf die Zahlungen aus der Riester-Rente tatsächlich Steuern bezahlt werden müssen.
Steuern müssen erst dann bezahlt werden, wenn in der Zusammenrechnung mit anderen Einkünften die steuerlichen
Grundfrei-beträge überschritten werden. Hier finden Sie einen
Riester-Renten-Vergleich.
Die Riester-Rente darf erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs ausbezahlt werden.
In der Anspar-Phase bis zu Vollendung des 60. Lebensjahres ist die Riester-Rente unpfändbar.
Auch bei Rentenbeginn ist die Rente nicht voll pfändbar, sondern nur wie Arbeitseinkommen.
In der Regel dürfte die Riester-Rente unter dem pfändungsfreien Grundbetrag liegen und unpfändbar sein.
Allerdings könnte sie pfändbar werden, wenn ein Gläubiger die Zusammenrechnung mit anderen Einkünften beantragt
und die Riester-Rente mit diesen Beträgen zusammen den pfändungsfreien Grundfreibetrag überschreitet.
Die Riester-Rente darf in der Anspar-Phase nicht auf ALG I + II angerechnet werden.
Die Vorteile der Riester-Rente können Arbeitnehmer, Angestellte, Beamte, Empfänger von Amtsbezügen,
Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug, Kindererziehende (während der Kindererziehungszeit) und pflichtversicherte Landwirte in Anspruch nehmen.